Der Mieter ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt (storniert) dieser den Vertrag, ohne dass der Vermieter hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Vermieter Anspruch auf die Vergütung wie folgt: Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung kostenlos. Danach 25,00 EUR Bearbeitungsgebühr. 45 bis 31 Tage vor Anreise 10% des Mietpreises. 30 bis 15 Tage vor Anreise 50% des Mietpreises. 14 bis 10 Tage vor Anreise 80% des Mietpreises. 9 bis 1 Tage vor Anreise 100% des Mietpreises. Buchungsänderungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Dies betrifft seitens des Mieters die Möglichkeit einer Kündigung wegen eines erheblichen Mietmangels, zum Beispiel, dass das Haus aufgrund technischer Mängel unbewohnbar ist. Der Vermieter ist in diesem Fall eine Frist zur Abhilfe von 24 Stunden einzuräumen. Bei vertragswidrigem Gebrauch des Mietobjekts und des Inventars, Untervermietung, Mehrbelegung, schwerer Störung des Hausfriedens oder aus anderen wichtigen Gründen kann der Vertrag durch den Vermieter nach erfolgsloser Mahnung fristlos gekündigt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Eine Mietrückzahlung erfolgt nur insoweit, als Mieter das Mietobjekt anderweitig vermietet. Nimmt der Mieter die Leistung nicht in Anspruch, ohne dass dies von dem Vermieter zu vertreten ist, bleibt er zur Entrichtung der gesamten Miete verpflichtet. Kommt es zu plötzlichen Störungen im Geschäftsbetrieb aus Gründen, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind und auf einem unvorhergesehenen, unverschuldeten Ereignis beruhen und die Vertragserfüllung für den Vermieter unmöglich wird, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vermieter hat in diesem Fall Anspruch auf die anteilige Vergütung für den bis dahin verstrichenen Mietzeitraum. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht zu einer Untervermietung oder Überlassung des gemieteten Objekts an Dritte berechtigt. Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters ist nur mit der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig.